Jüdische Parteien für Europa J-P-E in Gründung
mit Sitz in D-52134 Herzogenrath Wolfstraße 2,
Ein Vergleich der europäischen Parteigesetze zeigt große Unterschiede in Finanzierung, Transparenz und
Organisationsstrukturen, oft mit spezifischen nationalen Regelungen, die EU-weit von unterschiedlichen
Gründungs- und Meldepflichten bis hin zu Wahlkampfbudgets reichen.
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Trotz dieser Unterschiede werden wir hier Muster-Entwürfe für jeweils nationale Parteiprogramme, Satzungen und Entwürfe
für die Gründungsverträge bereit stellen.
Das deutsche Parteiengesetz schreibt z.B. keine Mindestzahl von Parteimitgliedern vor. Allerdings muss eine Vereinigung
auch nach der Zahl ihrer Mitglieder die Ernsthaftigkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung
gewährleisten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG). Eine konkrete Mitgliederzahl kann hierfür nicht genannt werden,
da die Vereinigung in ihrem Gesamtbild gesehen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1968 eine im Aufbau befindliche Vereinigung mit 400 Mitgliedern
als Partei anerkannt (Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE 24, 332).
Der Deutsche Bundestag hat in einer Wahlprüfung die Parteieigenschaft einer Vereinigung mit 55 Mitgliedern
verneint (Beschluss vom 26. Februar 1970 zur Drucksache VI/361, StenBer. S. 1657).
Eine erste Orientierung bietet diese europäische Vergleichsstudie:
https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2012/462512/IPOL-AFCO_ET(2012)462512_DE.pdf
Wir rechnen mit jeweiligen nationalen Gründungsverträgen, die auf dem Entscheid von jeweils etwa 1000
Mitgliedern beruhen werden.
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